
Betreuungsrecht
Vom Betreuungsrecht betroffen sind erwachsene Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf Hilfe Anderer angewiesen sind. Oft sind betagte Menschen betroffen, eine Betreuung kann aber auch für junge Menschen nötig werden, wenn sie beispielsweise infolge eines Unfalls ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können.
Das Betreuungsrecht regelt, wie und in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person vom Gericht eine Betreuerin / ein Betreuer bestellt wird. Das Gericht legt auch den Umfang fest, in dessen Rahmen man die fremden Angelegenheiten wahrnehmen kann.
Das Betreuungsrecht dient dazu, den betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge zu gewähren, ihnen zugleich aber auch ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung zu erhalten. Das persönliche Wohlergehen des hilfsbedürftigen Menschen steht immer im Vordergrund.
Voraussetzungen:
- Anregung einer Betreuung beim zuständigen Amtsgericht
- Ärztliches Gutachten / Attest vom Hausarzt
- Sozialbericht der Betreuungsstelle
- Richterliche Anhörung
Aufgabenkreise:
- Vermögenssorge - in Ausnahmefällen: Einwilligungsvorbehalt
- Aufenthaltsbestimmung
- Gesundheitssorge
- Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen
- Wohnungsangelegenheiten
- Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen
- Organisation ambulanter Hilfen
- Diese und weitere Aufgabenkreise können nach den Bedürfnissen
des Betreuten eingerichtet werden
Kosten:
Bei einem Vermögen bis 2.600,00 € pro Person
oder 3.214,00 € bei Verheirateten übernimmt die Staatskasse die Kosten für die Betreuung.
Die Vergütung für Berufsbetreuer ist seit dem 1.07.2005 pauschalisiert. Der Satz richtet sich nach der Qualifikation. Ehrenamtliche erhalten eine Aufwandspauschale von 323,00 €/Jahr oder rechnen ihre Aufwendungen ebenfalls detailliert ab.
Bei Personen mit Eigenkapital erhebt das Amtsgericht eine an der Höhe des Vermögens orientierte jährliche Gebühr.
Überprüfung :
Die Notwendigkeit einer Betreuung wird vom Amtsgericht nach einer vorher festgesetzten Frist überprüft, maximal nach 7 Jahren.
Eine Aufhebung kann nach Wegfall der Voraussetzungen jederzeit von Seiten des Betreuten oder des Betreuers beantragt werden.
Kontaktadressen:
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Amtsgericht Hofgeismar - Vormundschaftsgericht Friedrich-Pfaff-Straße 8 34369 Hofgeismar Tel.: 0 56 71 / 99 95 - 0
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Amtsgericht Kassel - Vormundschaftsgericht Friedrichstraße 32 - 34 34222 Kassel Tel.: 05 61 / 71 23 - 6 38
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Betreuungsstelle des Landkreises Kassel Humboldstraße 22 - 26 34117 Kassel Tel.: 05 61 / 10 03 - 13 65
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Betreuungsbehörde der Stadt Kassel Obere Königsstraße 8 34117 Kassel Tel.: 05 61 / 7 87 - 40 82
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Info-Material:
Broschüre vom Bundesministerium der Justiz "Betreuungsrecht" mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht
Broschüre vom Jana Schwarz Verlag "Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung"
Bezugsquellen siehe unter "Vollmachten"